Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der
Strafbarkeit
§ 13. Begehen durch Unterlassen. (1) Wer es unterläßt, einen
Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach
diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß
der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 14. Handeln für einen anderen. (1) Handelt jemand
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
- als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit
begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht
bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber
eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen,
die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem
besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für
eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Strafbar ist nur
vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht.
§ 16. Irrtum über Tatumstände. (1) Wer bei Begehung der Tat
einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt
nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 17. Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die
Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum
nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das
Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie
den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge
wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19. Schuldunfähigkeit des Kindes. Schuldunfähig ist, wer bei
Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Ohne Schuld
handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21. Verminderte Schuldfähigkeit. Ist die Fähigkeit des
Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel: Versuch
§ 22. Begriffsbestimmung. Eine Straftat versucht, wer nach
seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.
§ 23. Strafbarkeit des Versuchs. (1) Der Versuch eines
Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das
Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft
werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus
grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an
dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht
zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24. Rücktritt. (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung
verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so
wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung
zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen
Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet
oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel: Täterschaft und
Teilnahme
§ 25. Täterschaft. (1) Als Täter wird bestraft, wer die
Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die
Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26. Anstiftung. Als Anstifter wird gleich einem Täter
bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27. Beihilfe. (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der
Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 28. Besondere persönliche Merkmale. (1) Fehlen besondere
persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters
begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach
§ 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere
persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt
das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie
vorliegen.
§ 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten. Jeder
Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
bestraft.
§ 30. Versuch der Beteiligung. (1) Wer einen anderen zu
bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird
nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist
die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30
wird nicht bestraft, wer freiwillig
- den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und
eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
- nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben
aufgibt oder,
- nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu
einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie
unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu
verhindern.
Vierter Titel: Notwehr und
Notstand
§ 32. Notwehr. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung,
die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 33. Überschreitung der Notwehr. Überschreitet der Täter die
Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht
bestraft.
§ 34. Rechtfertigender Notstand. Wer in einer gegenwärtigen,
nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des
Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35. Entschuldigender Notstand. (1) Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder
einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies
gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand,
zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein
besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der
Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Fünfter Titel: Straflosigkeit
parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36. Parlamentarische Äußerungen. Mitglieder des Bundestages,
der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu
keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der
Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
§ 37. Parlamentarische Berichte. Wahrheitsgetreue Berichte über
die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder
ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der
Tat
Erster Titel: Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe ist
zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das
Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein
Monat.
§ 39. Bemessung der Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe unter
einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer
Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Geldstrafe
§ 40. Verhängung in Tagessätzen. (1) Die Geldstrafe wird in
Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts
anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die
Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in
der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem
Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und
höchstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des
Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines
Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl
und Höhe der Tagessätze angegeben.
§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe. Hat der Täter sich
durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer
Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe
verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn
das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
§ 42. Zahlungserleichterungen. Ist dem Verurteilten nach seinen
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die
Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das
Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in
bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 43. Ersatzfreiheitsstrafe. An die Stelle einer
uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht
ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a. Verhängung der Vermögensstrafe. (1) Verweist das Gesetz
auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines
Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters
begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet
wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3)
Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit
an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Nebenstrafe
§ 44. Fahrverbot. (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für
die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist
in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit
der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer
deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine
amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot
vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist
erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen
§ 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von
zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,
soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert
der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die
er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann
dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht.
§ 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust
der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines
Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden,
so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel
erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder
der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist
die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der
Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
§ 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. (1) Das
Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach
§ 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
- der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war
und
- zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen
Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Zweiter Titel:
Strafbemessung
§ 46. Grundsätze der Strafzumessung. (1) Die Schuld des Täters
ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe
für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind
zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,
die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen
namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die
Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die
verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie sein Verhalten nach
der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das
Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3)
Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden.
§ 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Hat der
Täter
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil
wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,
das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn
keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis
zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
§ 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen. (1) Eine
Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere
Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die
Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz
keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht
die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das
Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der
angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat
Freiheitsstrafe.
§ 48. (weggefallen)
§ 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe. (1) Ist eine
Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für
die Milderung folgendes:
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des
angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die
Höchstzahl der Tagessätze.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle
eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle
eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle
eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das
gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist,
die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen
Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe
auf Geldstrafe erkennen.
§ 50. Zusammentreffen von Milderungsgründen. Ein Umstand, der
allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles
begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach
§ 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
§ 51. Anrechnung. (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,
die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder
eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch
anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt
ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren
Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere
Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt
ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft
worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie
vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf
Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine
ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das
Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer
einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der
Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1
entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel: Strafbemessung bei
mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52. Tateinheit. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere
Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach
dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder
sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann
das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe
gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die
Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im
übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie
vorschreibt oder zuläßt.
§ 53. Tatmehrheit. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,
die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2)
Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe
erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll
in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird
insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem
Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52
Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1
oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen;
soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt
werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a
Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt
sinngemäß.
§ 54. Bildung der Gesamtstrafe. (1) Ist eine der Einzelstrafen
eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange
Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch
Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die
Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht
erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei
Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe
siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe
zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein
Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
§ 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. (1) Die
§§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter,
bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist,
wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren
Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem
früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen,
Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren
Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die
neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der
Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert
des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel: Strafaussetzung zur
Bewährung
§ 56. Strafaussetzung. (1) Bei der Verurteilung zu
Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und
die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht
übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und
Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der
Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die
Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenndie Verteidigung der Rechtsordnung sie
gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe
beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder
einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56a. Bewährungszeit. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der
Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht
unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das
Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert
werden.
§ 56b. Auflagen. (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen
erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an
den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das
Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters
angebracht ist,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit
die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht
entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das
Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des
Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c. Weisungen. (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den
Verurteilten namentlich anweisen,
- Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit
oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
beziehen,
- sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu
melden,
- mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die
ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen oder
- Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
- sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden
ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
- in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu
nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der
Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht
das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der
Zusagen zu erwarten ist.
§ 56d. Bewährungshilfe. (1) Das Gericht unterstellt den
Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von
Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht
in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt
und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der
Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er
überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die
Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt.
Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder
Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht
bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder
ehrenamtlich ausgeübt.
§ 56e. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann
Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern
oder aufheben.
§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung. (1) Das Gericht widerruft
die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die
Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht
und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu
der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
- gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden
ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten
einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
- die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die
Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3)
Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten,
Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann
jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte
zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder
entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe
anrechnen.
§ 56g. Straferlaß. (1) Widerruft das Gericht die
Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den
Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen
Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der
Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und
von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs.
1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate,
verbüßt sind,
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann, und
- der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall
bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte
einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das
Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei
Jahre nicht übersteigt oder
- die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner
Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände
vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die
§§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn
sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht
unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,
bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht
in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch
Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1
bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte
unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht,
die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem
Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens
sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe. (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere
Vollstreckung gebietet und
- die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte
Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die
der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der
Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die
§§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das
Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf
ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
unzulässig ist.
§ 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe. Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
(§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
§ 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung. (1) Hat jemand mehrere
Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe
der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die
Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz
oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe
zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf
weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so
gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Fünfter Titel: Verwarnung mit
Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1)
Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann
das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die
Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
- zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe
keine Straftaten mehr begehen wird,
- eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere
Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu
Strafe zu verschonen, und
- die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht
gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit
Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der
letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe
verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall,
Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der
Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen. (1) Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten
und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten
anweisen,
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder
sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
- sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach
Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer
Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
§ 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe. (1) Für die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2)
Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das
Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein
Bewenden hat.
§ 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1) Hat
jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit
Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der
Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die
Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58)
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des
§ 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60. Absehen von Strafe. Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn
die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die
Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn
der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt
hat.
Sechster Titel: Maßregeln der
Besserung und Sicherung
§ 61. Übersicht. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- die Führungsaufsicht,
- die Entziehung der Fahrerlaubnis,
- das Berufsverbot.
§ 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung
der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von
ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hat
jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20)
oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. [Anm.: § 64
ist durch das BVerfG (BVerfGE 91, 1) insoweit für nichtig erklärt worden,
"als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines
ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht
eines Behandlungserfolgs nicht besteht."] (1) Hat jemand den Hang,
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen
hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an,
wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur
von vornherein aussichtslos erscheint.
§ 65. (weggefallen)
§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Wird
jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
- der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist,
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit
von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
hat und
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge
eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer
wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen
einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3
bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne
frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)
anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat
nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224,
225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat
ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das
Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter
wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1
bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das
Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2
bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung
zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine
andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als
verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer
Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine
Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich,
wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des
Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung. (1) Wird die Unterbringung
in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe
angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht
bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht
wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich
treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es
angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor
der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die
Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
[Anm.: § 67 Abs. 4 S. 2 ist insgesamt durch das BVerfG (BVerfGE 91, 1)
für nichtig erklärt worden.]
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe
vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den
Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung
aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht
ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1)
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den
Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die
Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen
Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug
einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
(3) Das Gericht kann
eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner
aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für
die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den
Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
§ 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung. (1) Ordnet das
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung
aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn
der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der
Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c. Späterer Beginn der Unterbringung. (1) Wird eine
Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so
prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der
Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es
die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung
tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei
Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall
des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur
noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der
Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der
Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung,
daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht
die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung
tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt
das Gericht sie für erledigt.
§ 67d. Dauer der Unterbringung. (1) Die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom
Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben
angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist
vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die
weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten
ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt
Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für
erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt
Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der
Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
(5) Ist die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen
worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu
vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des
Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. [Anm.: § 67d Abs. 5 S.
1 ist durch das BVerfG (BVerfGE 91, 1) insoweit für nichtig erklärt
worden, "als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß
sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist."] Mit der Entlassung aus dem Vollzug
der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67e. Überprüfung. (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob
die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es
muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei
der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem
psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei
Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der
gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein
Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der
Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen
mit der Entscheidung von neuem.
§ 67f. Mehrfache Anordnung der Maßregel. Ordnet das Gericht die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung
der Maßregel erledigt.
§ 67g. Widerruf der Aussetzung. (1) Das Gericht widerruft die
Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
- während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
- sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung
erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung
nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der
Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine
Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,
wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden
und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der
Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der
Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche
Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die
Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der
Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur
Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Führungsaufsicht
§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. (1) Hat jemand
wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht,
zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das
Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,
daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und
§ 68f) bleiben unberührt.
§ 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer. (1) Der Verurteilte
untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der
Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und
Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend
und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen
mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des
Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der
Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den
Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet
das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung
eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den
Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
§ 68b. Weisungen. (1) Das Gericht kann den Verurteilten für die
Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne
Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu
Straftaten mißbrauchen kann,
- bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen,
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen
Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu
Straftaten mißbrauchen kann,
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten
Dienststelle zu melden,
- jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der
Aufsichtsstelle zu melden oder
- sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder
einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten
genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen,
namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der
wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten
beziehen. § 56c Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dürfen an
die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht. (1) Die Führungsaufsicht
dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die
Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz
1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der
Verurteilte
- in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
- einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu
unterziehen, nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich
seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) Die
Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich
verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann
Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht. (1) Das Gericht hebt
die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne
sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach
Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen
von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf
Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht
endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und
deren Vollzug beginnt.
(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2
unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit
Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine
Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung
von neuem.
§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes.
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden,
so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an,
daß die Maßregel entfällt.
§ 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung. (1) Ist
die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das
Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen
derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten
für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b.
Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind
die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat
angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis
zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer
der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der
Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot
für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) Wird jemand wegen einer
rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf
es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein
Vergehen
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den
Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil
eingezogen.
§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. (1)
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die
Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu
erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird
nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3)
Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den
letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden
ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen
(§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf
jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der
Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat
angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung
des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne
der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der
Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das
Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig,
wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert
hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 69b. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis. (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer
deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung
der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der
Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis
wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt
werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im
Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen
Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den
ausländischen Führerscheinen vermerkt.
Berufsverbot
§ 70. Anordnung des Berufsverbots. (1) Wird jemand wegen einer
rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder
unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von
einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der
bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der
von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die
Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig
verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß
der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war.
Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot
wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den
Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen
Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die
Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet,
soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
§ 70a. Aussetzung des Berufsverbots. (1) Ergibt sich nach
Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter
werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art
begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung
aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein
Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die
Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird
nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so
gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit
verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen
der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
Berufsverbots. (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines
Berufsverbots, wenn der Verurteilte
- während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes
oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine
rechtswidrige Tat begeht,
- gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
- sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere
Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des
Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit
bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß
der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots
erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die
Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur
Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das
Berufsverbot für erledigt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 71. Selbständige Anordnung. (1) Die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht
auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit
oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe
gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
§ 72. Verbindung von Maßregeln. (1) Sind die Voraussetzungen
für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von
ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren
geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten
beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere
freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die
Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet
das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die
Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist
anzuwenden.
Siebenter Titel: Verfall und
Einziehung
§ 73. Voraussetzungen des Verfalls. (1) Ist eine rechtswidrige
Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr
etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht,
soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen
würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter
oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als
Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund
eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für
einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich
die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der
Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört
oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände
gewährt hat.
§ 73a. Verfall des Wertersatzes. Soweit der Verfall eines
bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem
anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes
nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall
eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit
dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
§ 73b. Schätzung. Der Umfang des Erlangten und dessen Wert
sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das
aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.
§ 73c. Härtevorschrift. (1) Der Verfall wird nicht angeordnet,
soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann
unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem
Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur
einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
§ 73d. Erweiterter Verfall. (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach
einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das
Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an,
wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht
gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder
aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der
Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise
unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß
Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung
begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder
Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits
ergangene Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend.
§ 73e. Wirkung des Verfalls. (1) Wird der Verfall eines
Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von
der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem
Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung
als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
§ 74. Voraussetzungen der Einziehung. (1) Ist eine vorsätzliche
Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
- die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
gehören oder zustehen oder
- die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten
dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der
Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4)
Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus
vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung. Verweist das
Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von
§ 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie
zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das
Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
oder
- die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Ist die
Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs.
2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter
oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und
74a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht
werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
- die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu
beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung
aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich
an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil
der Gegenstände beschränkt werden.
§ 74c. Einziehung des Wertersatzes. (1) Hat der Täter oder
Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und
auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über
die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er
die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe
anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche
Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder
an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der
Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle
der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und
§ 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt
sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann
geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt
§ 42.
§ 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung. (1)
Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein
Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die
Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer
Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder
öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem
Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei
Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß die
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten
weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
- die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im
Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der
Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind und
- die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch
diese Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine
Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e. Wirkung der Einziehung. (1) Wird ein Gegenstand
eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit
der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an
dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen
dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen
des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung
nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e
Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung
des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
§ 74f. Entschädigung. (1) Stand das Eigentum an der Sache oder
das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand
mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter
Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(2)
Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
- der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist,
- der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis
der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in
verwerflicher Weise erworben hat oder
- es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden,
soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. Hat jemand
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines
solchen Vorstandes,
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist
oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in
Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der
Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser
Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.