Arbeitslosengeld II(Alg II)-Bezieher/-innen sollen so wenig wie möglich
kosten. Sie sind mitsamt ihren Kindern aus Sicht des Kapitals
überflüssig, denn ihre Arbeitskraft ist für Kapitalverwertung und
Profiterzielung längst verzichtbar. Außerdem dient die schlechte
Lebenslage von Erwerbslosen als Druckmittel, um die Löhne der noch
Erwerbstätigen in den Keller zu drücken und ihre Arbeitsbedingungen
weiter zu verschlechtern.
Auch, wenn sich nicht jeder Politiker/-in,
Behördenchef/-in oder -mitarbeiter/-in bewusst ist, wessen Interessen
er/sie auf wessen Kosten vertritt, so sorgen sie doch mit Verweis auf
angebliche Sachzwänge oder „ökonomische Gesetzmäßigkeiten“ oder eben
einfach unter Berufung auf die Gesetzeslage für die Erfüllung der Ziele
von Hartz IV: Erwerbslose sollen möglichst wenig kosten. Dazu gehört
auch, den Zugang zu Leistungen mit Hilfe umfassender Datenerhebung und
überzogener Nachweispflichten zu erschweren.
1. Die Behörden bieten nichts, aber Erwerbslose sollen springen!
Schwache Rechtsposition von Alg II-Beziehenden
Sind Sie erwerbsfähig und „hilfebedürftig“ im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) II, ist Ihnen jede Arbeit zumutbar, zu der Sie
körperlich, geistig oder seelisch in der Lage sind. Sie müssen mit dem
Fallmanager eine „Eingliederungsvereinbarung“ abschließen, in der “Eingliederungs“-Maßnahmen,
Eigenbemühungen und entsprechende Nachweispflichten sowie Leistungen für
Sie und die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft festgelegt werden. Dabei
liegt es im Ermessen des/der FallmanagerIn, ob Sie
Eingliederungsleistungen der Arbeitsagentur wie z. B. Berufsberatung,
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Leiharbeit, Trainingsmaßnahmen,
Überbrückungsgeld, Zuschüsse, Einstiegsgeld usw. aber auch
Kinderbetreuung, Schuldner-, Sucht- oder psychosoziale Beratung
erhalten.
Wenn Sie keine Arbeit finden, können Sie zu Arbeitsgelegenheiten für
1 €/Stunde verpflichtet werden. Verlangt wird, dass Sie sich ständig um
Arbeit (Stundenjobs, Arbeit unter Tarif etc.) bemühen. Nebeneinkommen
wird größtenteils auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Die Behörde straft „Versäumnisse“ bei Ihrer Mitwirkung mit
drastischen Leistungskürzungen: bei Nichtzustandekommen der
„Eingliederungsvereinbarung“, Verweigerung oder Abbruch einer
Beschäftigung oder „Eingliederungsmaßnahme“ droht eine 30 %-Kürzung der
Regelleistung für drei Monate (und der Verlust des befristeten
Zuschlages), bei Verpassen eines Melde- oder Untersuchungstermins wird
die Leistung um zehn Prozent reduziert. Bei wiederholten „Versäumnissen“
wird entsprechend weitergekürzt. Wenn Sie und Ihre Familie dann gar
nichts mehr zum Leben haben, sollen Sie Lebensmittelgutscheine bekommen.
Tipps: Beistand/Zeugen mitnehmen zur Arge oder ins
Landratsamt! Bei Problemen mit der Behörde sofort eine unabhängige
Beratung aufsuchen! Legen Sie gegen unrichtige oder unverständliche
Bescheide Widerspruch ein. Bei gesundheitlichen Einschränkungen vor
Verhandlungen über die Eingliederungsvereinbarung ein Attest beschaffen!
Es kann Ihnen nicht abverlangt werden, auf der Stelle eine
Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sie haben das Recht, diese
auch außerhalb des Amtes zu prüfen gegebenenfalls eigene Vorschläge zu
machen, zu klären, welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll oder
erforderlich sind. Sie dürfen jedoch keinesfalls erklären, dass Sie die
Vereinbarung grundsätzlich ablehnen. Bestehen Sie auf Bedenkzeit.
Arbeitsbedingungen/ Arbeitsverträge auf Sittenwidrigkeit / Arbeitsschutz
etc. prüfen!
2. Ohne Armut kein Alg II !
Unter welchen Bedingungen gibt es Alg II?
Alg II gibt es nur bei „Bedürftigkeit“, das heißt, wenn Sie ihren
„Bedarf“ bzw. den Ihrer Familie nicht aus Einkommen oder Vermögen selbst
decken können. Eigenes Einkommen und Vermögen, das bestimmte Freigrenzen
übersteigt, mindern Ihren Hilfebedarf.
Als Einkommen ist (fast) alles auf die Regelleistung anzurechnen, was
Sie an Geldeinkünften möglicherweise erhalten: Lohn, Rente, Kindergeld,
Unterhalt, Steuererstattung oder Geldgeschenke. Ausgenommen sind
Erziehungsgeld, Pflegegeld und Grundrente nach Bundesversorgungs- oder
Bundesentschädigungsgesetz.
Der Anspruch auf Wohngeld und Sozialhilfe entfällt völlig!
Als Vermögen dürfen Sie behalten:
- einen Grundfreibetrag von 200 € pro Lebensjahr für jedes
erwerbsfähige volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mindestens
aber jeweils 4100 €,
- einen Freibetrag von 4100 € für jedes minderjährige Kind in der
Bedarfsgemeinschaft,
- „Riester”-Rente und weiteres Alterssicherungsvermögen von 200 €
pro Lebensjahr je erwerbsfähigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft,
wenn dessen Verbrauch vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich
ausgeschlossen ist,
- einen Freibetrag von 750 € für jede Person im Haushalt,
- ein angemessenes KFZ für jede/n Erwerbsfähige/n im Haushalt,
- selbst genutztes Wohneigentum „von angemessener Größe“.
Ist die Verwertung von Vermögen oberhalb der Freibeträge
unwirtschaftlich, muss es nicht verwertet werden, aber Alg II und der
Beitrag zur Krankenversicherung wird dann nur als Darlehen gezahlt.
Tipps: Informieren Sie sich eingehend vor dem Ausfüllen der
Anträge! Bei Antragstellung werden Nachweise zu Vermögen (Gutachten,
Leihscheine, Privatschuldenverträge, Quittungen) und
Unterhaltsleistungen gefordert! Prüfen Sie die Sparverträge für Ihre
Alterssicherung. Vereinbaren Sie gegebenenfalls eine Abänderung der
Verträge, so dass eine Auszahlung des Geldes vor Renteneintritt
ausgeschlossen wird! Prüfen Sie rechtzeitig die „Angemessenheit“ von
KfZ, Hausgrundstück, Eigentumswohnung! Sichern Sie Ihre Mobilität mit
Fahrrad oder KfZ! Machen Sie noch mal Urlaub!
3. Erst arbeiten, dann essen und irgendwie unterkommen!
Höhe und Umfang der Leistung
Zunächst wird geprüft, was Sie und die mit Ihnen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen gemeinsam zum Lebensunterhalt
benötigen. Der “Bedarf“ besteht aus
Außerdem gibt es einen “Verarmungsgewöhnungszuschlag“ („befristeter
Zuschlag“) für Alg II-Bezieher, die in den letzten beiden Jahren vor
Antragstellung noch Alg I bezogen haben. Er wird maximal 2 Jahre gezahlt
und beträgt bis zu 160 € für den/die Erwerbsfähige/n und ihre/seine
Partner/in und erhöht sich um bis zu 60 € für jedes Kind in der
Bedarfsgemeinschaft. Im zweiten Jahr gibt es nur noch die Hälfte.
Tipps: Lassen Sie sich Ihren „Bedarf“ von einer
Beratungsstelle ausrechnen! In WGs sollte jeder Erwachsene einen eigenen
Mietvertrag haben. Erkundigen Sie sich nach den „angemessenen“
Unterkunftskosten sowie nach der „angemessenen“ Wohnungsgröße pro Person
in Ihrem Haushalt. Prüfen Sie den Anspruch auf den „befristeten
Zuschlag“ innerhalb der ersten zwei Jahre nach Arbeitslosengeld.
Achtung! Lassen Sie sich bei der Antragstellung nicht dazu
drängen, Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten geltend zu machen.
Diese senken ihren Leistungsanspruch. Informationen zum Ausfüllen des
Antrages finden Sie auf einem anderen Flugblatt.